Fragen und Antworten

...rund um das Vermessungswesen
 

  • Welche Vermessungsleistungen benötige ich als Bauherrin oder Bauherr?
     
    • Für Ihren Bauantrag benötigen Sie einen Einfachen oder einen Qualifizierten Lageplan nach Bauvorlagenverordnung.
       
    • Sind die Grenzen Ihres Baugrundstückes nicht genau bekannt, sollten Sie im Interesse der Planungssicherheit eine Grenzfeststellung durchführen zu lassen. Besonders wichtig wird dieser Gesichtspunkt in Hinblick auf die einzuhaltenden Grenzabstände. Bei einer Grenzfeststellung wird die Position der Grenzpunkte des Grundstücks ermittelt, mit geeigneten Mitteln (Grenzsteine, Marken etc.) in der Örtlichkeit markiert und anschließend durch uns amtlich festgestellt. Damit ist gewährleistet, dass eventuelle Unklarheiten über den korrekten Grenzverlauf zum Grundstück Ihrer Nachbarn im Vorfeld geklärt werden.
       
    • Eventuell muss vor Baubeginn das Grundstück noch aus einem größeren Grundstück durch eine Zerlegungsvermessung herausgeteilt werden. Auch hier werden im Allgemeinen die Grenzpunkte örtlich markiert. Sonderfall der Flurstückszerlegung ist die "Sonderung", bei der auf eine örtliche Markierung der Grenzpunkte verzichtet wird. Eine Sonderung ist nur unter bestimmten Kriterien zulässig.
       
    • Sind die Grenzen des Grundstücks festgelegt, kann das geplante Gebäude auf Ihrem Baugrundstück abgesteckt werden. Bei einer Absteckung werden die Fluchten und/oder Eckpunkte des Baukörpers nach Angaben Ihres Architekten auf dem Baugrundstück markiert.
       
    • Nach Beendigung der Baumaßnahmen müssen Sie nun noch eine Gebäudevermessung nach dem Niedersächsischen Vermessungsgesetz (NVermG) beantragen. Das Bauwerk wird vermessen und in die Liegenschaftskarte eingetragen.
  • Was kostet die Vermessung?
     
    • Alle Leistungen des amtlichen Vermessungswesens werden nach der "Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm)" abgerechnet. Die Gebühren für eine Zerlegungsmessung oder eine Grenzfeststellung berechnen sich aus der Anzahl der festgestellten Grenzpunkte. Bei einer Gebäudevermessung und einem einfachen oder qualifizierten Lageplan berechnet sich die Gebühr nach den Herstellungskosten bzw. dem Gebäudewert.
      Mit unserem Gebührenrechner für hoheitliche Vermessungsleistungen können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen.
       
    • Die Kosten für eine Gebäudeabsteckung werden wie alle Leistungen des nichtamtlichen Vermessungswesens nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet.
       
    Für eine konkrete Kostenauskunft für Ihr Vorhaben kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail .
  •  Amtliches und nichtamtliches Vermessungswesen? Wo ist der Unterschied?
     
    • Amtliches Vermessungswesen
      Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens liegen nach dem Niedersächsischen Vermessungsgesetz in der Landesvermessung und der Führung des Liegenschaftskatasters. Neben den Vermessungs- und Katasterbehörden wirken auch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) bei der Erfüllung dieser Aufgaben gleichberechtigt mit. Sie sind an das NÖbVIngG gebunden und berechtigt, Liegenschaftsvermessungen durchzuführen.
      Liegenschaftsvermessungen sind z.B. die Grenzfeststellung, die Flurstückszerlegung (zur Teilung von Grundstücken) oder die Gebäudevermessung. Diese Vermessungen dürfen nur von ÖbVI, vom Katasteramt oder von Behörden mit speziellen Voraussetzungen ausgeführt werden.
       
    • Nichtamtliches Vermessungswesen
      Unter dem Begriff "Ingenieurvermessung" werden alle anderen (nichtamtlichen) Vermessungen zusammengefasst. Die Gebäudeabsteckung oder die Topografische Aufnahme zur Herstellung eines Lage- und Höhenplans sind Beispiele aus diesem Bereich.
      Eine Tätigkeitsbeschränkung für die Ausführung dieser Vermessungen wie im amtlichen Vermessungswesen existiert nicht. Sie dürfen also beispielsweise von freien Vermessungsbüros oder ÖbVI ausgeführt werden.
  • In unserer Straße fand kürzlich eine Vermessung eines Grundstücks statt, wobei auch mein Grundstück betreten wurde, obwohl es nicht direkt an das vermessene Grundstück angrenzt. Warum war das notwendig, und warum wurde ich nicht im Voraus informiert?

Leider sind bei vielen Grenzvermessungen nicht alle zur Ermittlung des richtigen Grenzverlaufs notwendigen Grenzmarken (z. B. Grenzsteine) vorhanden. Vermesser können jedoch anhand vorhandener Marken die Position der fehlenden rekonstruieren. Da im Voraus oft nicht klar ist, wie umfangreich die Vermessung sein wird, werden aus praktischen Gründen in der Regel nur die nächsten Nachbarn über den bevorstehenden Termin informiert.

Das Betreten fremder Grundstücke im Zuge einer Amtlichen Vermessung ist im Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) geregelt.

  • Mein Haus steht seit 15 Jahren am selben Fleck. Ich habe erst jetzt eine Mitteilung von der Behörde bekommen, es vermessen zu lassen. Muss ich der Aufforderung nachkommen?

    Die Antwort lautet in den meisten Fällen "ja". Bauherren sind nach § 7 des  Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) verpflichtet, die Vermessung der Neuerrichtung oder Grundrissänderung eines Bauwerks bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder beim Katasteramt zu beantragen. Die Aufforderung des Katasteramts ist daher als freundliche Erinnerung zu sehen. Denn eigentlich ist es kein Versäumnis der Behörde, dass Ihr Gebäude noch nicht vermessen worden ist.

    Wenn Sie ein Haus erwerben sollten Sie darauf achten, dass es schon eingemessen wurde. Denn die Vermessungskosten hat der jeweilige Eigentümer und nicht der Bauherr zu tragen. Ob Ihr Gebäude bereits eingemessen wurde, können Sie leicht feststellen, indem Sie einen aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte beantragen. 

Sie haben weitere Fragen? Der Vermesser hat die Antworten!