Informationen für Bauherren
Im Rahmen Ihres Bauvorhabens benötigen Sie diverse Vermessungsleistungen, die wir Ihnen in der folgenden Übersicht zusammengestellt haben.
Unterlagen nach Bauvorlagenverordnung
- Für Ihren Bauantrag benötigen Sie Amtlichen Lageplan gemäß § 7 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). In Niedersachsen wird unterschieden zwischen Einfachen und Qualifizierten Lageplänen. Welcher benötigt wird stimmen wir gerne mit Ihrem Architekten oder Planverfasser ab.
Grundstücksgrenzen
- Ist die örtliche Lage der Grenzen Ihres Baugrundstückes nicht genau bekannt, sollten Sie im Interesse der Planungssicherheit eine
Grenzfeststellung durchführen zu lassen. Besonders wichtig wird dieser Gesichtspunkt in Hinblick auf die einzuhaltenden Grenzabstände.
Bei einer Grenzfeststellung wird die Position der Grenzpunkte des Grundstücks ermittelt, mit geeigneten Mitteln (Grenzsteine, Marken etc.) in der Örtlichkeit markiert und anschließend durch uns amtlich festgestellt. Damit ist gewährleistet, dass eventuelle Unklarheiten über den korrekten Grenzverlauf zum Grundstück Ihrer Nachbarn im Vorfeld geklärt werden. - Muss Ihr Baugrundstück vor Baubeginn noch aus einem größeren Grundstück herausgeteilt werden, führen wir eine Zerlegungsvermessung durch. Auch hier werden die Grenzpunkte örtlich markiert. Sonderfall der Flurstückszerlegung ist die Sonderung, bei der auf eine örtliche Markierung der Grenzpunkte verzichtet wird. Eine Sonderung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, unter anderem müssen alle betroffenen Grenzpunkte bereits durch eine aktuelle Vermessung festgestellt sein.
Absteckungsvermessung
- Sind die Grenzen des Grundstücks festgelegt, kann das geplante Gebäude auf Ihrem Baugrundstück abgesteckt werden. Bei einer Absteckung werden die Fluchten und/oder Eckpunkte des Baukörpers nach Angaben Ihres Architekten auf dem Baugrundstück markiert.
Gebäudevermessung nach Fertigstellung
- Nach Beendigung der Baumaßnahmen müssen Sie nun noch eine Gebäudevermessung nach dem Niedersächsischen Vermessungsgesetz ( NVermG) beantragen. Das Bauwerk wird vermessen und in die Liegenschaftskarte eingetragen.